A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben "Q"
Qualitätssicherung
Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind in der vertragsärztlichen Versorgung von immer größerer Bedeutung. Die gesetzlichen Regelungen sehen für folgende Bereiche Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor:
- Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertrags(zahn)-ärztlichen Versorgung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen bei zahnärztlichen Leistungen dazu in entsprechenden Richtlinien Empfehlungen ausgesprochen hat (§ 135 Abs. 1 SGB V). Gleiches gilt auch für neue Heilmittel (§ 138 SGB V).
- Wenn ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, sind dafür Qualifikationserfordernisse festzulegen. Nur bei deren Erfüllung dürfen Ärzte (bzw. Zahnärzte) diese Leistungen erbringen und abrechnen (§ 135 Abs. 2 SGB V).
- Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestimmt durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (§ 135 Abs. 3 SGB V).
- Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen und Rehabilitationsmaßnahmen werden in Richtlinien zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Leistungserbringer Verfahren zur Qualitätssicherung vereinbart (§ 135 a SGB V).
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen durch Stichproben die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall (§ 136 SGB V).
- In der stationären Versorgung haben sich zugelassene Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen.
Quellensteuer
Die Quellensteuer wird auch Verrechnungssteuer genannt. Die Quellensteuer ist eine Steuer, die das zu versteuernde Objekt direkt bei der Entstehung sprich an der Quelle erfasst.