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Bei Versicherungsunternehmen, die den rechtlichen Status eines Vereines auf Gegenseitigkeit (VVaG) haben - und darüber hinaus bei einigen öffentlichen Versicherern - ist durch den Versicherungsnehmer ein Nachschuss dann zu leisten, wenn die Prämieneinnahmen eines Jahres nicht zur Deckung der angefallenen Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten ausgereicht haben. Näheres ist der Satzung des Versicherungsvereins oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Mit der Nachschusspflicht nehmen die genossenschaftsähnlich organisierten Mitglieder des VVaG bei größeren Schwankungen im Geschäftsverlauf die Gewährsträgerrolle wahr, die bei Aktiengesellschaften von den Aktionären (im Extremfall durch Verlust ihrer Einlagen) und bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch die öffentliche Hand zu erfüllen ist. Viele große VVaG schließen die Nachschusspflicht jedoch aus ihrer Satzung aus, da größere die Nachschusspflicht auslösenden Schwankungen im Geschäftsverlauf auf Grund der Größe und Ausgewogenheit des Versicherungsbestandes unwahrscheinlich sind und die Einforderung eines Nachschusses im Wettbewerb am Markt kaum durchsetzbar wäre.
Siehe auch:
Hausratversicherung
Der Neuwert ist der Betrag der erforderlich ist, um eine Sache wiederzubeschaffen oder ein Gebäude wieder aufzubauen. Die bekanntesten Neuwertversicherungen sind die Wohngebäude- und die Hausratversicherung.
Siehe auch:
Betriebshaftpflicht-Versicherung
In der Sparte der Sachversicherung wird in bestimmten Bereichen für langlebige Wirtschaftsgüter, zum Beispiel für landwirtschaftliche Gebäude und Geschäftsgebäude, für verschiedene industrielle und gewerbliche Risiken und in der verbundenen Hausratversicherung grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Sachen im Neuzustand als Grundlage für die Entschädigungsleistung angesehen.
Für Wohngebäude gelten die Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung (SGlN 93 (MB) Sonderbedingungen Neuwert-VB).
Die Niederlassungsfreiheit ist das ausdrückliche Recht der EU-Versicherer in jedem anderen Land innerhalb der EU eine Niederlassung zu eröffnen, in der die für Inländer gültigen Bedingungen gelten.
