Nein. Von dem Schutz ausgenommen sind Unfälle, die aufgrund von Trunkenheit oder anderen Störungen des Bewußtseins und des Geistes auftreten :"Schlaganfälle .. oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen", es sei denn, daß "diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren" (§ 2 I AUB).
