in der Eigenschaft als Eigentümer und Halter aller Landfahrzeuge (s. dort) des VN, dessen mitversicherten Lebenspartner und die minderjährigen Kinder (Näheres s. unter Mitversicherte Person, Ziff. 2 a-c) sowie für diese Personen als Fahrer und Insassen aller Fahrzeuge. RS besteht zusätzlich für alle berechtigten Fahrer und Insassen der auf diesen Personenkreis zugelassenen Landfahrzeuge sowie Freizeitboote bis 37 kW. Mit einem Versicherungskennzeichen versehene Fahrzeuge wie zum vorübergehenden Gebrauch angemietete Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge werden mit den vorgenannten Landfahrzeugen gleichbehandelt.
Versichert sind Sie als Fahrer fremder, nicht auf Sie zugelassener Fahrzeuge und als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr.
Gemäß § 22 Abs.4 wandelt sich mit Zulassung eines eigenen Fahrzeuges auf den VN der Fahrer-RS in den Fahrzeug-RS (§21 Abs.3) um. Der VN hat damit sofort diesen Versicherungsschutz einschließlich RS im Vertrags- und Sachenrecht ohne Wartezeit.
