Wie lang muss ich versichert sein, bis eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden kann?

Die Wartezeit von drei Monaten (§ 4, Abs. 1, letzter Satz) besteht für die Leistungsarten:

Eine Wartezeit besteht nicht, wenn sich der RS-Vertrag nahtlos an einen früheren RS-Vertrag anschließt oder eine Umwandlung des RS-Vertrages (s. dort), jedoch keine RS-Erweiterung vorliegt, und die Wartezeit im früheren Vertrag abgelaufen war.

Für die folgenden Leistungsarten gibt es keine Wartezeit:

Krankenkassen
Berufsunfähigkeitsversicherung u. Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Haftpflichtversicherung
KFZ-Versicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Rechtsschutzversicherung
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Reiseversicherung
Rentenversicherung
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