Wie lang muss ich versichert sein, bis eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden kann?
Die Wartezeit von drei Monaten (§ 4, Abs. 1, letzter Satz) besteht für die Leistungsarten:
- Arbeits-RS
- RS im Vertrags- und Sachenrecht (mit Ausnahme von Kauf- und Leasing-Verträgen über ein fabrikneues Kfz)
- Sozialgerichts-RS (auch für Opfer von Gewaltstraftaten)
- Steuer-RS
- Verwaltungs-RS in Verkehrssachen
- Wohnungs- und Grundstücks-RS
Eine Wartezeit besteht nicht, wenn sich der RS-Vertrag nahtlos an einen früheren RS-Vertrag anschließt oder eine Umwandlung des RS-Vertrages (s. dort), jedoch keine RS-Erweiterung vorliegt, und die Wartezeit im früheren Vertrag abgelaufen war.
Für die folgenden Leistungsarten gibt es keine Wartezeit:
- Schadenersatz-RS (auch für Opfer von Gewaltstraftaten)
- Straf-RS
- Ordnungswidrigkeiten-RS
- Disziplinar- und Standes-RS
- Beratungs-RS
- Aktiver Straf-RS (für Opfer von Gewaltstraftaten)
- Daten-RS