Nach den ARB besteht RS, wenn für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN ein Gericht oder (für Bußgeld- und Verwaltungsverfahren) eine Behörde den Sitz in Europa (einschließlich der im Mittelmeer gelegenen Inseln), in den außereuropäischen Mittelmeerländern (Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko) sowie auf den Kanarischen Inseln und Madeira hat. Das gilt auch für sämtliche Wasserstraßen und Fluglinien innerhalb dieses Bereiches.
Der Rechtspflichtenverstoß kann auch außerhalb des Geltungsbereiches erfolgt sein.
Für die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen wird rein hypothetisch unterstellt, daß es der Inanspruchnahme eines Gerichtes oder einer Behörde bedürfen würde (§ 6).
Die Inanspruchnahme von Gerichten außerhalb des Geltungsbereiches, z. B. für die Zwangsvollstreckung, fällt nicht unter den RS, auch wenn für die der Vollstreckung zugrundeliegende rechtliche Auseinandersetzung RS bestand.
Eingeschränkt ist der örtliche Geltungsbereich im Sozialgerichts-RS und Steuer-RS, und zwar auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Im Beratungs-RS besteht RS nur, wenn ein deutscher RA den Rechtsrat erteilt.
