Zahlt die Rechtsschutzversicherung auch, wenn ich im Ausland bin?

Ja, die Versicherung übernimmt auch die Kosten, wenn rechtliche Interessen außerhalb der BRD wahrgenommen werden müssen, selbst wenn es sich bei den Parteien ausschließlich um deutsche Staatsbürger handelt.

Es ist zu beachten, dass man Inlands- und Auslandsschäden aufgrund unterschiedlicher Rechtslagen und Verfahrensweisen im Ausland. Daüber hinaus sind die Kosten für Anwälte oft wesentlich höher, da die Anwaltshonorare im Ausland nicht an den Streitwert gebunden sind. Diese Kosten werden dann nicht von der Rechtsschutzversicherung voll abgedeckt.

Die rechtlichen Interessen des VN können nach seiner Wahl von einem ausländischen, am Gerichtsort ansässigen RA wahrgenommen werden.

Bei Beauftragung eines ausländischen RA werden zusätzlich die Kosten eines im Landgerichtsbezirk des VN ansässigen Korrespondenzanwaltes übernommen, wenn der Wohnsitz des VN mehr als 100 km vom Ort des zuständigen Gerichtes entfernt liegt (§ 5, Abs. 1 b).

Ist das persönliche Erscheinen des VN als Beschuldigter oder Partei eines Rechtsstreits vor dem zuständigen ausländischen Gericht vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich, erstreckt sich RS auf die Hin- und Rückreisekosten zuzüglich angefallener Tage- und Übernachtungsgelder. Als Berechnungsgrundlage werden die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze angewandt (§ 5, Abs. 1 g).

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