Eintrittspflicht besteht für außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis.
Typische arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sind solche über Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung, Urlaubsanspruch, Kündigung, Zeugniserteilung, Betriebsrente bzw. Ruhegeld.
RS besteht auch, wenn die Rechtswirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fraglich ist.
