Der Gesamtbeitrag erhöht sich jährlich im gleichen Verhältnis wie der geltende Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten (AVHB), mindestens jedoch um 5% (EBV 3%). Da die zukünftigen Erhöhungen des AVHB nicht prognostiziert werden können wird eine Mindestdynamik von 5% des Beitrages zugrunde gelegt. Es gilt die am Wohnort des Kunden maßgebende Größe (Ost/West) in der Sozialversicherung.
