Die Stabilität der Beiträge im Alter ist von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesundheitsreformgesetzes 2000 mit Gültigkeit ab 01.01.2000 einen hierfür bestimmten Beitrag vorgeschrieben. Dieser gesetzliche Zuschlag wird in Höhe von 10% auf den jeweiligen Beitrag der Krankheitskostentarife erhoben.
Betroffener Personenkreis
Betroffen sind alle Personen im Alter zwischen 21 und 60 Jahren mit einem Vollversicherungsschutz, der zumindest die allgemeinen Krankenhausleistungen abdeckt.
Es wird hier jedoch unterschieden zwischen
