Berufsunfähigkeit wird in der Regel angenommen, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig bleibt. Die Deckung dieses Risikos ist nicht Aufgabe der Krankentagegeldversicherung, die überwiegend auf kurzfristige Sachverhalte abhebt, also nur die vorübergehende Nichtausübung der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person zum Gegenstand hat. Mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit endet die Krankentagegeldversicherung (§ 15 b MB/KT).
Besteht jedoch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit im Rahmen eines laufenden Versicherungsfalls Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis erst mit dem Ende der Leistungspflicht, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten. Übrigens: Die Beiträge sind bis zum Ende dieses Monats zu zahlen.
