Durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte wird innerhalb der EG eine Kontrolle des Versicherungsschutzes von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaaten nicht mehr vorgenommen. Dies gilt auch für Monaco, San Marino und Vatikanstaat sowie die Schweiz, die skandinavischen Staaten, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn.
Wir empfehlen unseren Kunden unabhängig von dieser Regelung, bei Auslandsfahrten die IVK mitzuführen, damit sie sich im Schadenfall an die dort genannten Regulierungsstellen wenden können. Die in der IVK aufgeführten Gesellschaften leisten unseren Kunden auch Regulierungshilfen bei einem Kaskoschaden.
Die Grüne Versicherungskarte beinhaltet nach §10 Abs. 9 AKB, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes bzw. die Leistung des Versicherers bei Auslandsfahrten innerhalb Europas mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen richtet, die nach den Gesetzen des Besuchslandes über die Pflichtversicherung vereinbart werden müssen.
Die IVK gilt für alle dort aufgeführten europäischen Staaten.
Darüber hinaus gilt unsere IVK auch für den asiatischen Teil der Türkei (nicht aber auf Zypern), für Israel, Malta, Marokko und Tunesien; für diese Länder gewähren wir Versicherungsschutz ohne Beitragszuschlag.
Wünscht der Kunde eine Urlaubs-VK, empfiehlt es sich zu prüfen, ob er nicht mit einer längerfristigen VK günstiger fährt. Soll es jedoch bei einer kurzfristigen VK bleiben, beachten Sie bitte die Hinweise im Tarifbuch.
Wünscht der Kunde für andere außereuropäische Länder Versicherungsschutz, ist eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen Betriebsabteilung mit Angabe der Dauer und Nennung der einzelnen Länder, die besucht oder durchfahren werden, erforderlich. Ob wir den Versicherungsschutz übernehmen, hängt u. a. von den gesetzlichen Bestimmungen der betreffenden Länder und von der Möglichkeit einer Schadensregulierung durch eine befreundete ausländische Gesellschaft ab. Wir bitten daher, keinerlei Zusagen für die Übernahme des Risikos abzugeben. Übernehmen wir das Risiko, erhalten Sie eine entsprechende Bestätigung unter gleichzeitiger Berechnung des hierfür erforderlichen Zuschlages.
