Kann ich den Schadenfreiheitsrabatte von der Kfz-Versicherung meiner Eltern übernehmen?

Folgende formale Voraussetzungen müssen unbedingt gegeben sein, wenn eine SFR-Anrechnung erfolgen soll.

  1. Der Versicherungsnehmer muss das Fahrzeug regelmäßig - nicht nur gelegentlich - gefahren haben und die für dieses Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis ununterbrochen besitzen. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals oder Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen (TR Nr. 11 Ziffer 4 Abs. 2). Die Anrechnung muss gerechtfertigt sein. Dies ist sie z. B. nicht, wenn die Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Stand von mehr als 9 Punkten ergeben, oder wenn der Vertrag, der den Rabatt erhalten soll, schadenbelastet ist.

Die Formulierung in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hatte" bedeutet sinngemäß nichts anderes, als dass sich der VN den Schadenfreiheitsrabatt (SFR) durch eigene Fahrleistung auf dem Fahrzeug des Dritten verdient haben muss. Der VN muss also im anrechenbaren Zeitraum eine ständige Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug des Dritten gehabt haben. Eine gelegentlich vereinbarte Nutzung des Fahrzeuges reicht nicht aus

Das Datum, an dem der Führerschein ausgehändigt wurde, darf nicht mit dem beanspruchten anrechenbaren Zeitraum" in Widerspruch stehen. War der Führerschein entzogen, gilt das Datum der Neuausstellung

  1. Der Dritte muss auf seinen SFR verzichten.
  2. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers muss ein im Sinne von TR Nr. 9 a Abs. 1 gleichwertiges sein.
  3. Die SFR-Übertragung muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrags des Dritten bzw. nach dem Todestag des Dritten erfolgen.

Eine Rabattübertragung kann nur zwischen Ehegatten, zwischen in häuslicher Gemeinschaft lebenden nichtehelichen Lebenspartnern, zwischen Eltern und deren Kindern sowie von einer juristischen Person auf eine natürliche Person vorgenommen werden; ferner bei Betriebsübernahmen.

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