Renten zur Berufsunfähigkeitsvorsorge, die während einer befristeten Rentenzahlungsdauer gezahlt werden, sind als zeitlich begrenzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil aus § 55 EStDV zu versteuern. Die Ertragsanteile gehören zu den sonstigen Einkünften.
Kapitalleistungen bei Unfalltod sowie Renten aus Bausteinen zur Pflegevorsorge sind einkommensteuerfrei.
