Eine Verweisung auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit (= konkrete Verweisung) und auf eine vergleichbare, wenn auch nur theoretisch ausübbare Tätigkeit (= abstrakte Verweisung) zu. Dies bedeutet: Wenn der Versicherte aus Gesundheitsgründen außerstande ist, seinen Beruf auszuüben, muss er sich ggf. auf eine andere Tätigkeit verweisen lassen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Beispiel:
Ein freiberuflicher Bauingenieur kann nicht auf eine Tätigkeit im Innendienst einer kleineren Baufirma als Kalkulator verwiesen werden, wenn er dadurch einen Einkommensverlust in nicht unerheblichen Maße hinnehmen muss.
Dagegen kann ein berufsunfähiger Handwerksmeister z.B. bei entsprechenden pädagogischen Fähigkeiten und bei entsprechendem Gesundheitszustand auf eine Tätigkeit als Gewerbelehrer oder auch auf eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden, sofern diese Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
