Voraussetzungen bei Studenten:
Versichert wird der Beruf, den der Student mit dem bei Antragstellung ausgeübten Studium anstrebt (Beispiel: Medizinstudent -> Arzt).
Gibt der Versicherte das Studium auf und übt er keine berufliche Tätigkeit im angestrebten Beruf aus, besteht nur noch für den Fall der
Versicherungsschutz. Das gleiche gilt, wenn er einen anderen als den angestrebten Beruf ausübt, ohne uns diesen mitzuteilen.
Wechselt der Versicherte den Studiengang oder nimmt er eine andere Berufstätigkeit auf und teilt uns dies mit, werden der Versicherungsschutz und der Beitrag ggf. angepasst. Die Umwandlung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. Nimmt er den angestrebten Beruf auf, erhöht sich der Beitrag nicht.
In das Formular, mit dem die Klausel vereinbart wird, müssen der konkrete Studiengang sowie der angestrebte Beruf eingetragen werden. Die Ermittlung der maßgebenden Berufsgruppe erfolgt über die Fachrichtung des Studiums. Eine Auswahl wird im BSA zur Verfügung gestellt.
Bei Vereinbarung der Klausel kann unsere Leistungspflicht im Vergleich zur Leistungspflicht der GRV Berufsunfähigkeit eingeschränkt sein.
